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Quelle:
OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2011 Az.: III – 1 RBs 75/11
+49 (0) 177 - 79 50 37 0
Strafverteidigung wird hier auch durch einen Fachanwalt für Strafrecht geboten. Wir beraten, vertreten und verteidigen nicht nur in Dortmund, sondern bieten unsere strafrechtliche Kompetenz in ganz Deutschland (und sogar im Ausland!) an.
Staatsanwaltschaften ermitteln in erster Linie gegen Einzelpersonen – ob in wirtschaftsstrafrechtlichen oder in allgemeinen Strafverfahren – , da das deutsche Strafrecht an der persönlichen Verantwortlichkeit Einzelner ansetzt.
Ein „Unternehmensstrafrecht“ i.e.S. gibt es in Deutschland nicht. Nichts desto trotz richten sich staatsanwaltliche Ermittlungen und Maßnahmen in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig zumindest faktisch gegen das Unternehmen selbst.
Zur Meidung strafrechtlicher Risiken bieten wir Beratungen im Vorfeld etwaiger geplanter Maßnahmen an, um diese auf Rechtskonformität hin zu überprüfen. Auch bieten wir Schulungen zur Frage an, wie im Falle etwaiger Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen idealerweise strukturiert reagiert wird.
Wie bieten Ihnen eine dezidierte Übersicht zu unseren Tätigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und angrenzender Felder.
Informationen
Quelle:
OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2011 Az.: III – 1 RBs 75/11
Quelle:
Brandenburgisches OLG vom 28.05.2020 – Az.: 12 U 201/18
Behörde: LKA Hessen
Datum: 23.04.2019 – 21 DNA 001/2019
Fundstelle: StV 2020, 168
Gericht: LG Berlin
Datum: 30.08.2019, 528 Qs 74/19
Fundstelle: StV 2020, 189
Gericht: OLG Zweibrücken
Datum: 28.03.2019, 1 OLG 2 Ss 61/18
Fundstelle: StV 2020, 181 ff
Gericht: OLG München
Datum: 22.03.2019, 4 OLG 14 Ss 322/18
Fundstelle: StV 2020, 181
In jedem Fall gilt als Hauptregel: Ruhe bewahren, Verteidiger informieren, Schweigen!
Sollten Polizisten bei Ihnen erscheinen und Ihre Privaträume (meist inkl. Keller, Garagen, Pkw, Gartenhäuschen etc., manchmal auch den Arbeitsplatz) durchsuchen wollen, erbitten Sie die Herausgabe des Durchsuchungsbeschlusses. Der Durchsuchungsbeschluß ist regelmäßig als Voraussetzung einer Hausdurchsuchung erforderlich (soweit nicht “Gefahr in Verzug” anzunehmen ist) und insofern von einem Richter zu erlassen.
Bei Vollzug der Hausdurchsuchung darf der Durchsuchungsbeschluß nicht älter als 6 Monate sein und er muß erkennen lassen, wegen welcher Straftat sich woraus ein Tatverdacht ergibt sowie was durchsucht und beschlagnahmt werden darf. Die Ausführungen müssen so konkret wie möglich gehalten und dürfen nicht durch schwammige Formulierung ein Freibrief zu willkürlicher und / oder unangemessener Beeinträchtigung sein.
Informieren Sie schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger – auch wenn Sie meinen, Sie hätten nichts zu verbergen und es handele sich um ein Mißverständnis. Da Hausdurchsuchungen oftmals nicht zu den regelmäßigen Bürozeiten der Anwaltschaft erfolgen, sollten Sie auf eine “Notrufnummer” zurückgreifen können. Uns erreichen Sie in solchen Notfällen unter 01 77 / 88 00 110. Bitten Sie die Durchsuchungspersonen, das Telefonat mit Ihrem Verteidiger und ggf. sogar das Eintreffen des Anwaltes abzuwarten. Wenn dies in angemessen kurzer Zeit möglich ist, wird dieser Bitte oft entsprochen. In jedem Fall wird der Strafverteidiger Ihnen erste Verhaltensanweisungen geben und meistens durch ein Gespräch mit der Einsatzleitung auch erste Hintergründe klären können.
Versuchen Sie sich durch Erfragen einen Überblick über die an der Durchsuchung beteiligten Personen zu verschaffen. Wer (Name) nimmt in welcher Funktion (welche Behörde, Zeuge) teil.
Achten Sie darauf, daß Sie kein Dokument unterschreiben, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, daß Sie die Durchsuchung erlauben, also freiwillig geschehen lassen.
Sollten die Beamten anläßlich der Durchsuchung Gegenstände (z.B. Rechner, Speichermedien etc.) mitnehmen wollen, ist hierfür eine freiwillige Herausgabe durch Sie oder eine Beschlagnahme (die ebenfalls richterlich angeordnet sein muß, meist im selben Beschluß wie die Hausdurchsuchung, s.o.) durch die Beamten erforderlich. Auch hier gilt, daß Sie kein Dokument unterschreiben sollten, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, daß eine Herausgabe freiwillig erfolgt. Um den Vorgang der Ingewahrsamnahme nachträglich überprüfbar und angreifbar zu halten müssen Sie so erreichen, daß die Gegenstände beschlagnahmt werden. Dieser Beschlagnahme müssen Sie dann in dem diesen Vorgang dokumentierenden Formular ausdrücklich widersprechen!
Schließlich muß Ihnen eine exakte Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände übergeben werden. Achten Sie hier auf Vollständigkeit und größtmögliche Identifizierbarkeit der Sachen (z.B. Ort des Auffindens, Rückenbeschriftung von Ordnern, Inhalte von Ordnern u.ä.).
Schlimmstenfalls wird Ihnen von den Polizisten nun noch ein richterlicher Haftbefehl präsentiert (der auch maximal 6 Monate alt sein darf!). Dies bedeutet für Sie, daß Sie zunächst die Polizeibeamten zu begleiten haben und – spätestens am nächsten Tage – nach entsprechender Beantragung durch die Staatsanwaltschaft dem Haftrichter vorgestellt werden. Dieser prüft dann, ob ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe (z.B. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) vorliegen, die den Vollzug einer Untersuchungshaft (U-Haft) rechtfertigen.
Hier insbesondere gilt, daß Sie unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen (unsere Notrufnummer: 01 77 / 88 00 110). Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens an einen Verteidiger zu wenden; nutzen Sie dieses Recht unbedingt und lassen Sie sich nicht vertrösten!
Machen Sie auf KEINEN Fall Angaben zur Sache, bevor Sie sich nicht ausführlich mit Ihrem Anwalt besprochen haben!
Einem erfahrenen Strafverteidiger – der übrigens regelmäßig zum Schweigen rät, auch wenn es Ihnen unangenehm ist und Sie fälschlich glauben durch eine Aussage eher auf freien Fuß zu gelangen – ist es häufig möglich, Sie ohne größeren Schaden anzurichten aus der U-Haft zu bekommen. Ihr Rechtsanwalt wird Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und so beurteilen können, was konkret gegen Sie vorliegt und wie eine effektive Verteidigung aufzubauen ist.
Vertrauen Sie auf die Kenntnisse und Erfahrungen von Spezialisten.
24/7 Notruf: 0177 / 79 50 37 0
Wir vertreten Mandanten in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren, im Hauptverfahren / Gerichtsverfahren, in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten (meist mit strafrechtlichem Bezug) und in Rechtsmittelverfahren (Einspruch, Berufung, Revision).
In laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren übernehmen wir als Fachanwalt für Strafrecht Ihre Strafverteidigung. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Polizei, Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung und dem Gericht, beschaffen uns und Ihnen Akteneinsicht, klären, ob Aussagen (schriftlich oder im Rahmen einer Vernehmung) Sinn machen – die wir dann erstellen oder begleiten -, vertreten Sie in den gerichtlichen Hauptverhandlungen und wehren überdies etwaige Schadensersatzansprüche ab. Und dies in Dortmund und bundesweit.
Bei bestehender Untersuchungshaft lassen wir die Haftfrage durch ein Haftprüfungsverfahren oder eine Haftbeschwerde überprüfen. Zudem stellen wir Kontakt- sowie Besuchsmöglichkeiten für Freunde und Familie sicher und helfen bei der Ausstattung mit Geld, Kleidung, Fernseher, Büchern u.s.w.
„Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates…“
(„Hans Dahs im „Handbuch des Strafverteidigers“)
Dieser Maxime haben wir uns verschrieben.
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Letzte Aktualisierung der Homepage: 21.10.2024