Der Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM) ist streng reglementiert und erlaubnispflichtig.
Das BtM-Strafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt und stellt den ohne behördliche Erlaubnis erfolgenden Erwerb, Besitz, das Einführen (in das Bundesgebiet, z.B. aus den Niederlanden oder Spanien), das Veräußern, Herstellen, Anbauen, in den Verkehr bringen u.s.w. – also nahezu jedweden Umgang – mit Drogen unter Strafe.
Besonders empfindliche Freiheitsstrafen drohen immer dann, wenn das Ganze als Mitglied einer Bande (ab drei Personen), während des Mitsichführens einer Waffe (sehr weit auszulegen) oder gewerbsmäßig begangen wurde. Ebenso ist von Bedeutung, um welches Betäubungsmittel es sich in welcher Menge („geringe“ oder „nicht geringe“ Menge) handelt und welche Geldbeträge (Einkauf, Verkauf) bewegt werden.
Eine gewisse Nähe besteht hier zum Arzneimittelgesetz (AMG) sowie zum Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), welche eigene Strafvorschriften enthalten.