StrafprozeßrechtAnwaltlicher Notruf

Es ist rechtswidrig, Fotos zur Feststellung der Identität von Personen zu fertigen, die sich bereits durch ein Ausweisdokument identifiziert haben.

Fotos zu fertigen, um diese mit anderen Fotos zur Aufklärung einer Straftat abzugleichen ist gegen den Willen des Betroffenen nur gem. § 81 b StPO zulässig, wenn dieser Beschuldigter ist.

 

 

Gericht: AG Bremen,
Datum, Az.: 27.11.2019, 92 a Gs 708/19
Fundstelle: StV 2020, 167