Die Zahl der in Deutschland von Privatpersonen und Unternehmen angemeldeten Insolvenzen ist seit langem auf hohem Niveau stabil oder gar ansteigend.
Unabhängig von der Frage, wer für die etwaige wirtschaftliche Schieflage insbesondere der betroffenen Unternehmen tatsächlich verantwortlich ist, findet eine gesonderte Prüfung auf eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit statt. Jede Insolvenzakte wird vom Insolvenzgericht an die Staatsanwaltschaft übersandt, wo geprüft wird, ob Insolvenzstraftaten vorliegen.
In vielen Fällen, in denen dem Unternehmen Gelder fehlen, ist auch die Erfüllung bestimmter strafbewehrter Pflichten – wie etwa die Zahlung von Sozialabgaben – unmöglich. Auch weitere Pflichten, die mit dem Vorliegen von Insolvenzgründen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) einhergehen, führen bei einer Verletzung zu strafrechtlicher Ahndung des Verpflichteten.
Die Verteidigung hat hier – soweit erforderlich im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit etwa mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern o.ä. – zunächst zu prüfen, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt Insolvenzgründe vorliegen und wer dadurch zu welchem Handeln verpflichtet war. Zudem sind die durchaus weitreichenden Konsequenzen eines solchen Strafverfahrens mit teilweise erheblichen wirtschaftlichen und rufbeeinträchtigenden Folgen in den Fokus der Verteidigung zu stellen.
Derartige Krisensituationen erfordern insofern beim strafrechtlichen Berater neben wirtschaftlichem Verständnis auch besondere Kenntnisse auf diesem Spezialgebiet.