Korruptionsstrafrecht

Korruptionsstrafrecht

Die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen sog. Korruptionsstraftaten findet fast täglich Erwähnung in der Presse. Maßgeblich hierfür sind neben einer erhöhten Sensibilität und entsprechenden politischen Vorgaben u.a. die Verschärfung bestehender und der Erlass neuer Strafbestimmungen. Diese betreffen u.a. die Ausweitung der Bestechungsdelikte auf den internationalen Geschäftsverkehr. Aber auch die Übernahme der Angestelltenbestechung in das Strafgesetzbuch und die Einbeziehung von sog. Drittvorteilen haben die Strafbarkeit ausgeweitet. Auf diese Entwicklung haben die Ermittlungsbehörden durch personelle und sächliche Verstärkung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der Einrichtung von Schwerpunktsstaatsanwaltschaften reagiert. Die Verfolgung von Korruptionsvorwürfen hat sich dadurch erheblich intensiviert.

Die Fallgestaltungen im Korruptionsstrafrecht sind vielfältig und gehen über die Zahlung des klassischen „Bestechungslohns“ weit hinaus: Die Versendung von Fußballtickets durch Unternehmen an Politiker oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Verpflichtete kann ebenso die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach sich ziehen wie Sponsoring-Aktivitäten von Unternehmen an Hochschulen und Kliniken, Kooperationen bei der Auftragsvergabe oder geringfügige Zuwendungen an Amtsträger aus gesellschaftlichen Anlässen.

Für die einzelnen Betroffenen und die sie beschäftigenden Unternehmen können Ermittlungsverfahren wegen Korruptionsdelikten weit reichende Konsequenzen haben. Solche ergeben sich nicht nur aus den möglichen Strafen und Sanktionen (Geldbußen für Unternehmen), sondern auch daraus, dass in einigen Bundesländern inzwischen sog. Korruptionsregister geführt werden, in die die Betroffenen wie auch die Unternehmen mitunter sogar bei einer Einstellung des Verfahrens eingetragen werden können. Diese Korruptionsregister müssen bei Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber ab bestimmten Schwellenwerten eingesehen werden, wobei dortige Einträge einer Auftragsvergabe an das Unternehmen entgegen stehen können.

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