MedizinrechtAnwaltlicher Notruf

Führen Komplikationen während einer Schönheitsoperation aufgrund einer fehlerhaften Anästhesie, anschließender unsachgemäß durchgeführter Reanimation und verspäteter Überstellung auf die Intensivstation zum Tod der Patientin, liegt kein versuchter Totschlag vor. Mit dieser Entscheidung rügte der BGH die Beweiswürdigung des LG hinsichtlich der Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes und hob das Urteil auf. Obwohl dem Arzt die Todesgefahr seiner Patientin bekannt war, habe er den Rettungswagen nicht frühzeitig angefordert. Darin sah das LG ein Indiz dafür, dass der Arzt die fehlerhaft ausgeführte Operation vertuschen wollte. Laut BGH lasse das Motiv der Vertuschungshandlung aber nicht unbedingt auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließen. Auch könne nicht davon auszugehen sein, dass der Arzt dem voluntativen Element (Willenshandlung) unterliegt, der Patientin zu schaden oder gar ihren Tod billigend in Kauf zu nehmen.

Quelle: BGH, Urteil vom 7.7.2011; NJW-Spezial 2011, 600 u. 2856